| Jugendordnung |
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Gemeinsam mit dem Leitbild ist die Jugendordnung das Grundgesetz der ASJ. Überall wo Kinder, Jugendliche und Erwachsene zusammen spielen, arbeiten, leben gibt es Regeln. Das kennst Du von Zuhause, aus der Schule, vom Fußball oder Kartenspiel. Diese Regeln sind sehr wichtig, damit wir uns nicht streiten und jeder immer weiß, wo es lang geht. Die wichtigsten Spielregeln der ASJ stehen in unserem Leitbild. Dort haben wir auch Vieles für Euch etwas einfacher erklärt. In der Jugendordnung sind alle Regeln der Arbeiter-Samariter-Jugend etwas genauer aufgeschrieben. Außerdem stehen in der Jugendordnung unsere allgemeinen Aufgaben. Die Jugendordnung der ASJ in an manchen Stellen schwierig zu verstehen. Um alles zu erklären, müssten wir aber sehr viel schreiben und Du müsstest ganz viel lesen. Falls Du also mal nicht weißt was wir meinen, frag zuerst Deine Eltern. Wenn sie Dir nicht weiterhelfen können, kannst Du uns gerne eine E-Mail schreiben. Wir werden versuchen Dir schnell eine Antwort zu geben.
Die Jugendordnung der Arbeiter-Samariter-Jugend Die Arbeiter-Samariter-Jugend, abgekürzt ASJ, ist der Jugendverband des Arbeiter-Samariter-Bundes. Sie ist Bestandteil der Gesamtorganisation und nimmt ihre Aufgaben als Jugendverband selbständig und eigenverantwortlich wahr. Die Mitbestimmung im Verband ist in den Richtlinien des ASB geregelt.
In enger Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und freien Trägern der Jugendarbeit, sowie allen gesellschaftlich wichtigen Institutionen und Organisationen ist die Arbeiter-Samariter-Jugend bestrebt, sich den Gesamtproblemen der jungen Menschen zu widmen und für ihre Lösung als Teil der Gesellschaftspolitik einzutreten. Als praktische Verwirklichung des sozialen Engagements ist die Arbeiter-Samariter-Jugend bestrebt, soziale Aufgaben im Sinne tätiger Nächstenhilfe zu übernehmen. Eine wesentliche Aufgabe sieht die Arbeiter-Samariter-Jugend in der außerschulischen Jugendbildung mit allgemeinen, politischen sozialen, gesundheitlichen, kulturellen und naturkundlichen Themen. Die Arbeiter-Samariter-Jugend will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen pflegen und fördern. Dazu dienen Auseinandersetzungen mit sozialen, politischen und gesellschaftlichen Themen sowie Spiel und Sport, Wanderungen, Singen und Musizieren, Vorträge und Aussprachen sowie die praktische Betätigung demokratischer Regeln in der eigenen Gemeinschaft. Die Arbeiter-Samariter-Jugend will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Treffen und Wettbewerbe mit ausländischen Samariterorganisationen und anderen Jugendgruppen erstrebt werden. Die Arbeiter-Samariter-Jugend fordert von jedem Samariter die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
Jugendgruppen
Landesjugendverbände
Bundesjugend
Für die Übernahme einer Funktion ist die Mitgliedschaft im Arbeiter-Samariter-Bund Voraussetzung. Die Mitarbeit in der Jugendgruppe wird beendet:
Der Ausschluss aus der Jugendgruppe wird vom Jugendvorstand beschlossen. Gegen diesen Ausschluss kann beim Landesjugendvorstand innerhalb von vier Wochen Einspruch eingelegt werden. Dem Betroffenen muss das Recht eingeräumt werden, vom Landesjugendvorstand gehört zu werden, wobei er vorher auf seine Rechte schriftlich hinzuweisen ist. Der Vorgang muss vor der Entscheidung von der Landesjugendkontrollkommission geprüft werden.
Die Aufgaben der Konferenzen bzw. Versammlungen sind in der Satzung der Bundesjugend und der Landesjugendverbände geregelt. Die übergeordneten Organisationsstufen müssen über die Konferenzen bzw. Versammlungen rechtzeitig verständigt werden.
Die Kasse kann auf Wunsch der Jugendleitung durch die zuständige ASB-Gliederung geführt werden. Die Mittelverwendung bleibt dabei in der Entscheidung der Jugendleitung. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die entsprechenden Richtlinien bezüglich der Kassen-, Buch- und Belegführung sind zu beachten. Ebenso sind die Aufbewahrungsfristen der Belege für die Verwendungsnachweise einzuhalten.
Zu den Aufgaben der Kontrollkommission gehört insbesondere:
Diese Aufgaben können nur von jeweils mindestens zwei ihrer Mitglieder gemeinsam erfüllt werden. Darüber hinaus können den Kontrollkommissionen von den Jugendvorständen und in besonderen Fällen von den Jugendausschüssen bei nachgeordneten Organisationsstufen Prüfungen übertragen werden. Sie können bei der Prüfung geeigneten Sachverstand hinzuziehen. Die Kontrollkommissionen sind bei ihrer Arbeit unabhängig und an Weisungen hinsichtlich Umfang, Art und Weise oder Ergebnisse der Prüfung nicht gebunden. Die Kontrollkommissionen sind berechtigt - falls es ihnen zur Aufklärung von Sachverhalten erforderlich erscheint -, Sitzungen der Vorstände ihrer oder der nachgeordneten Organisationsstufen zu verlangen. Die Feststellungen der Kontrollkommission sind binnen drei Monaten schriftlich niederzulegen und den betroffenen Organisationsstufen zur Beachtung sowie den übergeordneten Organisationsstufen zur Kenntnis vorzulegen. Die Feststellungen einer Kontrollkommission können durch die Kontrollkommission der nächst höheren Organisationsstufe bestätigt oder aufgehoben werden. Die Kontrollkommissionen bestehen auf Bundes- und Landesebene aus drei Mitgliedern. Auf Jugendgruppenebene sind Ausnahmen möglich, diese werden durch die jeweiligen Landesjugendsatzungen geregelt. Die Kontrollkommission wählt sich ihren Vorsitzenden selbst. Der Vorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter der Kontrollkommission ist berechtigt, an den Sitzungen des Jugendvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die Mitglieder der Kontrollkommission sind berechtigt, an den Jugendausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
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